Um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf deine Zahnarztpraxis möglichst gering zu halten, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Wir möchten Dir mit dieser Seite hier helfen, schnell deine Möglichkeiten als selbstständiger Zahnarzt zu sichten und Maßnahmen für dich und deine Mitarbeiter zu ergreifen. Wir werden diese Seite täglich um weitere häufig gefragte Themen ergänzen.
Falls Du Fragen oder Beratungsbedarf hast, melde dich gerne bei uns.
Unten auf der Seite findest Du einen Block mit den wichtigsten Dokumenten!
Video: Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis
Video: Kurzarbeit und Entschädigungen
Video: Rückfragen zum Thema Kurzarbeit
(Beispiel Mitarbeiter/in ohne Kind – 60% vom netto)
Hier ist es wichtig an die Solidarität des Mitarbeiters zu appellieren und dem Mitarbeitenden sichtbar zu machen. Das KuG soll schließlich zum Erhalt des Arbeitsplatzes und zur Überbrückung einer, für Alle gleichermaßen herausfordernden, Situation dienen. Wenn das nicht wirkt, mach deutlich, dass sonst im schlimmsten Fall, nur noch die Kündigung (Änderungskündigung) als Sicherungsmöglichkeit bleiben würde, denn Du bist ja schließlich für die gesamte Praxis und Dein gesamtes Praxisteam verantwortlich.
Ja, dann wird der volle Arbeitslohn gezahlt. Das Kurzarbeitergeld wir nur für ausgefallene Stunden gezahlt.
Der Standard hierfür ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate, evtl. der letzten 12 Monate. Wichtig ist auch hier: Suche das Gespräch mit dem angestellten Kollegen.
Wichtig ist die Anmeldung der Kurzarbeit, denn die Abrechnung und Erstattung erfolgt auf Basis der Dokumentation.
Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der MA selber gekündigt hat oder gekündigt wurde.
Ja, wenn ist die Arbeitsunfähigkeit vor Einführung der Kurzarbeit eingetreten, wird für den erkrankten Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Dieser bekommen dann Krankengeld.
Nein.
Aufgrund der besonderen Situation während der Corona-Krise wirken sich Zahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld – ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer – unverändert weiter gezahlt wird.
Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.
Hinweis der Bundeszahnärztekammer:
„Derzeit werden aufgrund einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit Anzeigen eines erheblichen Arbeitsausfalls bzw. Anträge auf Kurzarbeitergeld von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit der Begründung zurückgewiesen, dass Vertragsärzte bei einem zum Beispiel auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 Prozent Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V haben und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen wird, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld besteht.
Nach Auffassung der BZÄK ist die Handlungsweise der Agenturen für Arbeit auf Zahnärzte bezogen offenkundig rechtsfehlerhaft: Ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87a Abs. 3b) SGB V besteht ausweislich des § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V gerade nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
Nach weiterer Auffassung entsteht nach der am 5. Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung auch kein anrechenbarer Ausgleichsanspruch für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die entsprechende Regelung sieht für Zahnärztinnen und Zahnärzten als Liquiditätshilfe vor, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Vorschuss in Höhe von 90 Prozent der Gesamtvergütung für Zahnärzte des Jahres 2019 erhalten. Die Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und der tatsächlich erbrachten Leistung sind in den Jahren 2021 und 2022 zurückzuzahlen.
Bei der Bezifferung des Vorschusses bleiben Zahnersatzleistungen unberücksichtigt. Diese Vorschüsse habe mithin weder die Wirkung noch die Funktion einer Betriebsausfallversicherung oder einer vergleichbaren Ausgleichszahlung. Die Versagung von Anträgen durch die Agenturen für Arbeit mit dieser Begründung ist deshalb nach unserer Auffassung ebenso rechtsfehlerhaft.
Betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzten ist deshalb zu raten, sich rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls Widerspruch gegen versagende Bescheide einzulegen.“
Bundeszahnärztekammer, 5. Mai 2020