Kurzarbeit

Tipps & Infos

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf deine Zahnarztpraxis möglichst gering zu halten, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Wir möchten Dir mit dieser Seite hier helfen, schnell deine Möglichkeiten als selbstständiger Zahnarzt zu sichten und Maßnahmen für dich und deine Mitarbeiter zu ergreifen. Wir werden diese Seite täglich um weitere häufig gefragte Themen ergänzen.

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Unten auf der Seite findest Du einen Block mit den wichtigsten Dokumenten!

Videos zum Thema Kurzarbeit

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Video: Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis

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Video: Kurzarbeit und Entschädigungen

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Video Vorschaubild - Rückfragen zum Thema Kurzarbeit

Video: Rückfragen zum Thema Kurzarbeit

Dokumente für die Dokumentation der SOLL- & IST-Stunden:

Hier nochmal die wichtigstens Facts:

4 Schritte für die Kurzarbeit in Zahnarztpraxen

  1. Vereinbarung mit den Mitarbeitern treffen
  2. Anzeige BA über Arbeitsausfall – aktuell bis 31.03.2020
  3. Dokumentation der Arbeitsausfälle
  4. Abrechnung Kurzarbeitergeld innerhalb 3 Monaten

Wer bekommt kein Kurzarbeitergeld?

  • 450 € – Kräfte
  • Auszubildende (Ausnahme: Komplette Praxisschließung)
  • Krankengeldbezieher
  • Rentner

Wie funktioniert die Vergütung?

(Beispiel Mitarbeiter/in ohne Kind – 60% vom netto)

Vergütung bei Kurzarbeit

Häufige Fragen zur Kurzarbeit:

  • Was ist, wenn ein Mitarbeiter nicht mit der Vereinbarung zur Kurzarbeit einverstanden ist?

    Hier ist es wichtig an die Solidarität des Mitarbeiters zu appellieren und dem Mitarbeitenden sichtbar zu machen. Das KuG soll schließlich zum Erhalt des Arbeitsplatzes und zur Überbrückung einer, für Alle gleichermaßen herausfordernden, Situation dienen. Wenn das nicht wirkt, mach deutlich, dass sonst im schlimmsten Fall, nur noch die Kündigung (Änderungskündigung) als Sicherungsmöglichkeit bleiben würde, denn Du bist ja schließlich für die gesamte Praxis und Dein gesamtes Praxisteam verantwortlich.

  • Was passiert, wenn der Mitarbeitende doch auf seine vollen Stunden kommt… wird dann der volle Arbeitslohn ohne Beteiligung der Arbeitsagentur vom Arbeitgeber an den Mitarbeitenden gezahlt?

    Ja, dann wird der volle Arbeitslohn gezahlt. Das Kurzarbeitergeld wir nur für ausgefallene Stunden gezahlt.

  • Angenommen ein angestellter Zahnarzt mit Honorarbeteiligung geht in Kurzarbeit... wie wird hier das KuG berechnet?

    Der Standard hierfür ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate, evtl. der letzten 12 Monate. Wichtig ist auch hier: Suche das Gespräch mit dem angestellten Kollegen.

  • Was passiert, wenn die vertraglich vereinbarten Stunden der Kurzarbeit-Vereinbarung über- oder unterschritten werden?

    Wichtig ist die Anmeldung der Kurzarbeit, denn die Abrechnung und Erstattung erfolgt auf Basis der Dokumentation.

  • Können gekündigte Mitarbeiter KuG erhalten?

    Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der MA selber gekündigt hat oder gekündigt wurde.

  • Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeitende kurz vor Eintritt der Kurzarbeit krankgeschrieben wurde... Gibt es einen Anspruch auf das volle Krankengeld?

    Ja, wenn ist die Arbeitsunfähigkeit vor Einführung der Kurzarbeit eingetreten, wird für den erkrankten Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Dieser bekommen dann Krankengeld.

  • Welche Erleichterungen traten Rückwirkenden zum 01.03.2020 in Kraft?
    • Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
    • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (vorher ein Drittel) von Arbeitsausfall betroffen, kann die Zahnarztpraxis bei der Agentur für Arbeit für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen.
    • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
    • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Ich muss meine Praxis wegen der Ansteckungsgefahr mit Corona-Viren vorübergehend geschlossen halten. Wirkt sich eine Betriebsausfallversicherung auf das Kurzarbeitergeld aus?

    Nein.

    Aufgrund der besonderen Situation während der Corona-Krise wirken sich Zahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld – ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer – unverändert weiter gezahlt wird.

    Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.

  • Was kann ich machen, wenn mir der Bescheid auf KuZ versagt wurde?

    Hinweis der Bundeszahnärztekammer:

    „Derzeit werden aufgrund einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit Anzeigen eines erheblichen Arbeitsausfalls bzw. Anträge auf Kurzarbeitergeld von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit der Begründung zurückgewiesen, dass Vertragsärzte bei einem zum Beispiel auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 Prozent Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V haben und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen wird, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld besteht.

     Nach Auffassung der BZÄK ist die Handlungsweise der Agenturen für Arbeit auf Zahnärzte bezogen offenkundig rechtsfehlerhaft: Ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87a Abs. 3b) SGB V besteht ausweislich des § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V gerade nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

    Nach weiterer Auffassung entsteht nach der am 5. Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung auch kein anrechenbarer Ausgleichsanspruch für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die entsprechende Regelung sieht für Zahnärztinnen und Zahnärzten als Liquiditätshilfe vor, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Vorschuss in Höhe von 90 Prozent der Gesamtvergütung für Zahnärzte des Jahres 2019 erhalten. Die Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und der tatsächlich erbrachten Leistung sind in den Jahren 2021 und 2022 zurückzuzahlen.

    Bei der Bezifferung des Vorschusses bleiben Zahnersatzleistungen unberücksichtigt. Diese Vorschüsse habe mithin weder die Wirkung noch die Funktion einer Betriebsausfallversicherung oder einer vergleichbaren Ausgleichszahlung. Die Versagung von Anträgen durch die Agenturen für Arbeit mit dieser Begründung ist deshalb nach unserer Auffassung ebenso rechtsfehlerhaft.

    Betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzten ist deshalb zu raten, sich rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls Widerspruch gegen versagende Bescheide einzulegen.“     

    Bundeszahnärztekammer, 5. Mai 2020

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